2. durch Widerruf
a) Allgemeines
§ 717
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2. durch Widerruf
a) Allgemeines
§ 717
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
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