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§ 682 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

b) Verwandte

§ 682

Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.

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