Einsetzung mehrerer Erben
§ 555
Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Einsetzung mehrerer Erben
§ 555
Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.
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