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§ 522 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 522

In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.

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