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§ 519 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.

§ 519

Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.

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