Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
§ 46.
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
Schlagworte
Verlöbnis, Teil
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017736
alte Dokumentnummer
N2181110216Z
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