§ 463
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 463
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
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