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§ 462 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 462

Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.

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