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§ 446 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Form und Vorsichten der Einverleibungen.

§ 446

Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.

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