vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 414 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

§ 414

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte