e) vom Anspühlen;
§ 411
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
e) vom Anspühlen;
§ 411
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
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