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§ 39 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.

§ 39

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

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