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§ 379 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.

§ 379

Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.

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