vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 376 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gesetzliche Folge:

a) der Abläugnung des Besitzes;

§ 376

Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte