vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 353 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zweytes Hauptstück.

Von dem Eigenthumsrechte.

Begriff des Eigenthumes;

Eigenthum im objectiven Sinne.

§ 353

Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte