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§ 286 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

§ 286

Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

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