§ 203.
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146818
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