§ 196
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:
- 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
- 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
- 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- 4. der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193043
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