Ersitzungszeit. Ordentliche;
§ 1466
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ersitzungszeit. Ordentliche;
§ 1466
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
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