§ 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
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