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§ 1343 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Arten der Befestigung eines Rechtes:

§ 1343.

Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumet wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019088

alte Dokumentnummer

N2181111570Z

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