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§ 1313a ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 1313a

Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

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