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§ 1306 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;

§ 1306

Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

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