Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.
Erbverträge
§ 1249.
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.
Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40173053
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