2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit
§ 1181
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
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