vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1050 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

und der Nutzungen vor der Übergabe.

§ 1050

Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte