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§ 1045 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Drey u. zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Tauschvertrage. Tausch.

§ 1045

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.

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