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§ 1027 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.

§ 1027

Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.

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