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§ 1012 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1012

Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.

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