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§ 1004 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

§ 1004

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.

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