(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)
§ 2
(Anm.: Art. XVIII) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Personen, die kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Verfügung zu Vormündern oder Sachwaltern für Minderjährige bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Die Bestellung eines Sachwalters für eine minderjährige Person nach § 273 ABGB hat, soweit der Wirkungsbereich des Sachwalters reicht, die Wirkungen eines Ausspruchs nach § 154b ABGB. Der Sachwalter ist kraft Gesetzes enthoben. Der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter nach § 212 Abs. 2 und 3 ABGB in der geltenden Fassung wird neben dem sonstigen gesetzlichen Vertreter Vertreter des Kindes nach § 212 Abs. 2 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
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