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Art. 2 § 55 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde

§ 55.

(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.

(2) Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195951

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