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§ 10 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gefahrenzuschlag

§ 10.

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. 1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
  2. 2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  3. 3. mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  4. 4. mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
  5. 5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten,
  6. 6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.

Schlagworte

Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40185839

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