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§ 9 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 9.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende

  1. 1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
  2. 2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
  3. 3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
  4. 4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
  5. 5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017255

alte Dokumentnummer

N1199914226O

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