Vorsorge für Krisen im Ausland
§ 9.
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende
- 1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
- 2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
- 3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
- 4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
- 5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017255
alte Dokumentnummer
N1199914226O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)