Telekommunikation und Kurierdienst
§ 7.
Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017253
alte Dokumentnummer
N1199914224O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)