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§ 3 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Generalinspektor

§ 3.

(1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu betrauen.

(2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfterteilung über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017249

alte Dokumentnummer

N1199914220O

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