3. Abschnitt
Schlußbestimmungen Durchführungsbestimmungen
§ 31.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017277
alte Dokumentnummer
N1199914248O
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