Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland
§ 30.
Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die
- 1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,
- 2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
- 3. Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
- im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Schlagworte
Kindergartenplatz, Schulplatz
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR40113397
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