Berufsbegleitende Fortbildung
§ 28.
(1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017274
alte Dokumentnummer
N1199914245O
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