Fremdsprachenausbildung
§ 27.
Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017273
alte Dokumentnummer
N1199914244O
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