Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland
§ 25.
Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017271
alte Dokumentnummer
N1199914242O
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