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§ 25 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 25.

Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017271

alte Dokumentnummer

N1199914242O

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