Nebenbeschäftigung im Ausland
§ 24.
Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017270
alte Dokumentnummer
N1199914241O
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