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§ 21 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 21.

Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017267

alte Dokumentnummer

N1199914238O

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