Öffentliche Erklärungen
§ 20.
Bedienstete des auswärtigen Dienstes und österreichische Honorarfunktionäre, die nicht als Privatperson, sondern in ihrer amtlichen Eigenschaft oder offenkundig im Zusammenhang mit ihrer im auswärtigen Dienst ausgeübten Funktion öffentliche Erklärungen abgeben, an Diskussionsveranstaltungen teilnehmen, Vorträge halten, Interviews geben oder Aufsätze, Artikel, Leserbriefe und dergleichen veröffentlichen, haben dabei die ihnen erteilten Dienstinstruktionen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017266
alte Dokumentnummer
N1199914237O
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