Dienstzuteilung
§ 17.
(1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich ihrer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Dienstantritt an dieser Dienststelle einzuräumen. Eine kürzere Frist darf nur mit Zustimmung des Bediensteten sowie dann festgesetzt werden, wenn unaufschiebbare dienstliche Aufgaben auf andere Weise nicht besorgt werden können.
(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist der für die Dienstzuteilung vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle und die voraussichtliche Dauer dieser Zuweisung zu enthalten.
(4) Überschreitet die Dauer der Dienstzuteilung zum selben Dienstort im Ausland ein Jahr, gilt der zugeteilte Bedienstete mit Ablauf dieses Jahres als an die Dienststelle versetzt, an der er dort zu diesem Zeitpunkt verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017263
alte Dokumentnummer
N1199914234O
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