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§ 16 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Versetzung

§ 16.

(1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.

(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist

  1. 1. der zu besetzende Arbeitsplatz ressortintern auszuschreiben, sofern nicht gesetzlich dessen öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben ist, und überdies
  2. 2. der für die Versetzung an diesen Arbeitsplatz vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.

(4) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland (Einberufung) in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Eine Übersiedlungsfrist von weniger als zwei Wochen darf nur im Falle einer Evakuierung, einer Ausweisung (Persona non grata-Erklärung) oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017262

alte Dokumentnummer

N1199914233O

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