Personal des auswärtigen Dienstes
§ 10.
(1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017256
alte Dokumentnummer
N1199914227O
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