Artikel VIII
Nationalparkforum
(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.
(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(3) Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)
Schlagworte
Klimaschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR40274741
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