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Artikel 5 KonsMech

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

Artikel 5

(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß

  1. 1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
  2. 2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
  3. 3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.

(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.

(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017178

alte Dokumentnummer

N1199912691Y

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