Artikel 2
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:
- 1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
- 2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10001558
Dokumentnummer
NOR12017175
alte Dokumentnummer
N1199912688Y
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