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Artikel 2 KonsMech

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

Artikel 2

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:

  1. 1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
  2. 2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017175

alte Dokumentnummer

N1199912688Y

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